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Aktenzeichen 6 S 149/04 – (95/05)
      Keine Gewährleistung für Beistellpferd!

Wird ein Pferd ausdrücklich als „Beistellpferd zu Liebhaberzwecken“ verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Pferd Röntgenbefunde an den Gliedmaßen aufweist, die bei der Nutzung als Turnierpferd zur Lahmheit führen.

Denn in der Beschaffenheitsvereinbarung haben die Kaufvertragsparteien eine Regelung dahingehend getroffen, dass dieses Pferd lediglich als Gesellschaftstier für andere Artgenossen verwendet werden soll. Gerade diese Beschaffenheit liegt vor. Als Beistellpferd ist das Pferd durch die Erkrankung nämlich nicht beeinträchtigt, so entschied das Landgericht Braunschweig.