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Aktenzeichen 2 O 212/04
      Beschaffenheit eines Springpferdes!

Der Verkauf eines Springpferdes an einen 68-jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein muss.

Der Verkäufer schuldet aber nicht die Lieferung eines Pferdes, welches praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt. Hier konnte der Verkäufer aufgrund der Erfahrung des Käufers und dessen Kaufvorstellungen davon ausgehen, dass es sich um einen geübten Reiter handelt, der ein Pferd mit der entsprechenden Hilfengebung reiten und springen kann. Diese Vorgaben erfüllte das Pferd, sodass für einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag kein Platz war, so entschied das Landgricht Stade.