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Aktenzeichen 22 U 82/05
      Zusage oder Einschätzung!

Erweist sich ein vom Pferdehändler gekauftes Pferd als ungeeignet zur Turnierdressur, so liegt hier noch kein Sachmangel vor, wenn im Kaufvertrag keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne einer Turniereignung zustande gekommen ist.

Alleine die Aussage des Verkäufers, dass das Pferd vielleicht einmal eine A-Dressur laufen könne, führt noch nicht zu einer Zusage dahingehend, dass das Pferd eine übliche Turniereignung haben muss. Bei der Aussage des Verkäufers handelt es sich vielmehr nur um eine persönliche Einschätzung ohne tatsächlichen Erfahrungswert. Die Klage der Pferdekäuferin auf Rückgabe des Pferdes wurde daher abgewiesen. Dies auch deshalb, weil die Parteien im Kaufvertrag das Pferd als nicht gesund und als nicht versicherungsfähig bezeichnet haben, so entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.