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Aktenzeichen 11 U 131/04
      Verbrauchsgüterkauf bei Pferden!

Nach den Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs kann der Verkäufer sich nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, weil zwingendes Recht dem entgegensteht.

Dies gilt auch bei dem Verkauf eines Pferdes. Den Kaufvertragsparteien ist es aber nicht verwehrt, eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (z.B. positive Beugeprobe) aufzunehmen. Dies auch dann, wenn dadurch der Gewährleistungsausschluss wieder greifen würde. Anderenfalls wären sonst Tiere mit einem möglichen angelegten Mangel unverkäuflich, so entschied das Oberlandesgericht Schleswig.