Aktenzeichen 14 S 80/94
Altersangabe des Pferdes muss stimmen!
Ein Pferdehändler, der vage Altersangaben des Pferdes vom Vorbesitzer, ohne sie zu überprüfen, übernimmt und so Altersangaben „ins Blaue hinein“ aufstellt, handelt arglistig und täuscht den Käufer über wesentliche Eigenschaften des Pferdes.
Sichert der Verkäufer das Alter eines Pferdes ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten, so entschied das Landgericht Lübeck.

