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Aktenzeichen 1 LA 4/11
      Unterstand für Pferde!

Werden im landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nur drei Pensionspferde gehalten, so lässt sich ein Erwerbsbetrieb kaum bejahen, weil das Einkommen des Betriebes sich hierdurch nicht nachhaltig aufbessert.

Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist unter diesen Voraussetzungen nicht privilegiert und damit nicht zulässig. Dies gilt auch für einen offenen Pferdeunterstand, so entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht.