Aktenzeichen 9 O 2979/05
Keine Gewährleistung für Versteigerungspferde!
Ein bereits gerittenes Pferd, das über eine Auktion mit einem öffentlich bestellten Versteigerer versteigert wird, gilt im Rechtssinne als „gebrauchtes“ Pferd.
Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gelten in einem Solchen Fall nicht. Insbesondere gilt dies für die sechsmonatigen Gewährleistungsansprüche seit Übergabe des Tieres. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktion verfügte Verkürzung der Gewährleistung auf drei Monate ist wirksam, wie auch die dort festgehaltene Bestimmung, dass für den Auktionskauf die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs keine Anwendung finden. Damit wurde die Klage eines Pferdeersteigerers abgewiesen, weil ein „Chip“ im Fesselgelenk des Tieres hinten links festgestellt wurde, so entschied das Landgericht Oldenburg.

