Aktenzeichen 1 C 437/03
Gewährleistungsfragen beim Pferdekauf!
Die Parteien eines Pferdekaufvertrages stritten über eine Krankheit des verkauften Pferdes, die gut vierzehn Tage nach Übergabe des Tieres vom Pferdekäufer bemerkt wurde.
Nach der Untersuchung eines Tierarztes stellte dieser ein Kehlkopfpfeifen und die Verhaltensauffälligkeit des Koppens fest. Der Käufer begehrte eine Minderung des Kaufpreises von 1.000 € und machte geltend, dass die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten seien. Deshalb sei nach Gesetz zu vermuten, dass das Pferd bereits von Anfang an krank gewesen sei.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bei einem Pferd handelt es sich um ein Lebewesen, auf das wegen seiner Art als Kaufsache die Anwendung einer Beweislastumkehrregelung nicht angemessen erscheint. Pferde können nämlich als Lebewesen auf eine Art und Weise Krankheiten entwickeln, wie dies ansonsten nur Menschen möglich und bei toten Gegenständen naturgemäß ausgeschlossen ist, so entschied das Amtsgericht Worbis.

